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Kurz gesagt: In der Schweiz sind Kursgewinne aus privatem Wertpapiervermögen steuerfrei – auf Bundes- und Kantonsebene, ohne Haltefrist (Art. 16 Abs. 3 DBG). Steuerpflichtig sind dagegen Dividenden und Zinsen: Sie zählen zum übrigen Einkommen und werden zum ordentlichen progressiven Satz besteuert (Bund + Kanton + Gemeinde). Auf Schweizer Dividenden und Zinsen erhebt der Bund 35% Verrechnungssteuer; sie wird dir als ansässige Person voll zurückerstattet oder angerechnet, wenn du alles korrekt deklarierst. Bei ETFs zählt nur der Ertragsanteil (Dividenden/Zinsen) – ob ausschüttend oder thesaurierend macht steuerlich keinen Unterschied.

Kapitalgewinne und Anlagebesteuerung in der Schweiz (2026)

Die Schweiz hat eine Besonderheit, die viele Anlegerinnen und Anleger überrascht: Kursgewinne aus privaten Wertpapieren sind steuerfrei. Dafür werden Dividenden und Zinsen ganz normal als Einkommen besteuert, progressiv und je nach Kanton sehr unterschiedlich. In dieser Lektion ordnen wir die Regeln für das Steuerjahr 2026 ruhig ein – inklusive ETFs, Verrechnungssteuer und Säule 3a. Das ist allgemeine Bildung, keine Steuerberatung.

  • Prüfe, ob du privat anlegst und nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler giltst – dann sind deine Kursgewinne steuerfrei.
  • Trag alle Wertpapiere ins Wertschriftenverzeichnis ein, damit du die 35% Verrechnungssteuer zurückbekommst.
  • Schau für deine ETFs den steuerbaren Ertrag pro Anteil im ICTax-Portal (ictax.admin.ch) nach.
  • Nutze die Säule 3a, um Erträge und Vermögen steuerlich abzuschirmen, und prüfe das Formular DA-1 für ausländische Quellensteuern.

Worauf es ankommt

Drei Steuerebenen, ein Grundprinzip. Die Schweiz besteuert Privatpersonen auf Ebene Bund (direkte Bundessteuer), Kanton und Gemeinde. Die Sätze sind progressiv und unterscheiden sich stark nach Wohnort. Für Anlageeinkommen gibt es keinen separaten Flat Tax: Dividenden und Zinsen werden zum übrigen Einkommen addiert und zum persönlichen Grenzsteuersatz besteuert. Kursgewinne: das prägende Merkmal. Realisierte Gewinne auf beweglichem Privatvermögen – Aktien, ETFs, Obligationen, auch Krypto – sind für Privatpersonen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), auf Bundes- wie Kantonsebene, ohne Haltefrist. Diesen Vorteil verlierst du nur, wenn du als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gilst. Das prüft die Steuerverwaltung anhand des Kreisschreibens Nr. 36. Erfüllst du alle fünf Safe-Harbour-Kriterien, bist du definitiv Privatanleger: die (gewichtete) durchschnittliche Haltedauer deiner Wertpapiere beträgt mindestens 6 Monate; Transaktionsvolumen höchstens das 5-Fache des Depotwerts zu Jahresbeginn; Kursgewinne unter 50% des Nettoeinkommens; keine fremdfinanzierten Käufe; Derivate nur zur Absicherung. Dividenden und Zinsen. Beides ist steuerbares Einkommen zum ordentlichen Satz. Auf Schweizer Quellen erhebt der Bund 35% Verrechnungssteuer direkt an der Quelle – für Ansässige aber keine Endbelastung, sondern voll rückforderbar bei korrekter Deklaration im Wertschriftenverzeichnis. Eine Teilbesteuerung (nur 70% steuerbar beim Bund) gibt es nur für qualifizierte Beteiligungen ab 10% – für normale, breit gestreute Depots praktisch irrelevant. Was es nicht gibt. Keinen allgemeinen Freibetrag für Anlageeinkommen und kein ISA-/PEA-artiges Depot-Gefäss. Das wichtigste steuerbegünstigte Gefäss ist die Säule 3a: Beiträge sind abziehbar, Erträge und Vermögen darin sind von der Einkommens- und Vermögenssteuer befreit. Hinzu kommt die Vermögenssteuer auf Wertpapiere, Fonds und Krypto zum Marktwert per 31. Dezember.

RechenbeispielBeispiel: Du hältst Schweizer Aktien, die im Jahr 2026 CHF 2'000 Dividende ausschütten. Die Gesellschaft behält 35% Verrechnungssteuer ein – CHF 700 – und überweist dir CHF 1'300. In der Steuererklärung deklarierst du die vollen CHF 2'000 im Wertschriftenverzeichnis. Die CHF 700 werden dir voll an die Steuerrechnung angerechnet bzw. zurückerstattet. Versteuert wird die Dividende zu deinem ordentlichen progressiven Satz. Verkaufst du dieselben Aktien später mit CHF 10'000 Kursgewinn, fällt darauf kein Rappen Steuer an – Kursgewinne im Privatvermögen sind steuerfrei.
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Im Detail

ETFs und Fonds: nur der Ertrag zählt

Fonds sind für das Einkommen grundsätzlich transparent: Besteuert wird der Ertragsanteil des Fonds (Dividenden und Zinsen), unabhängig davon, ob ausgeschüttet oder thesauriert wird. Der innerhalb des Fonds realisierte Kapitalgewinn bleibt für dich steuerfrei – aber nur, wenn er getrennt vom Ertrag ausgewiesen wird (separater Coupon). Genau dafür ist die ICTax-Klassifizierung wichtig: Trennt ein Fonds Kapitalgewinn und Ertrag nicht sauber, riskierst du, dass die ganze Ausschüttung als Einkommen besteuert wird. Eine Sonderregel gilt für Schweizer Direktimmobilienfonds: Diese werden auf Fondsebene besteuert, der entsprechende Ertrag ist beim Anleger befreit.

Ausländische Quellensteuer und DA-1

Ausländische Dividenden – innerhalb oder ausserhalb von Fonds – tragen oft eine ausländische Quellensteuer. Die Schweiz hilft auf zwei Wegen: Rückforderung des erstattbaren Teils im Quellenstaat über das Abkommen, und die pauschale Steueranrechnung für den nicht erstattbaren Sockel via Formular DA-1 zur Kantonssteuererklärung. Praktisch: Die nicht erstattbare ausländische Steuer muss mindestens CHF 100 betragen, der Antrag ist bis zu drei Jahre gültig, und die Anrechnung ist auf die schweizerische Steuer auf diesen Ertrag begrenzt. Wichtig: Quellensteuer, die innerhalb eines thesaurierenden ausländischen Fonds anfällt, kann die Privatperson in der Regel nicht zurückholen.

Vermögenssteuer und Umsatzabgabe

Wertpapiere, Fonds und Krypto gehören zum steuerbaren Reinvermögen, bewertet zum Marktwert per 31. Dezember (gemäss offizieller Kursliste/ICTax). Die Vermögenssteuer ist kantonal/kommunal und liegt grob zwischen 0,1% und 1%, mit Freibeträgen von häufig rund CHF 100'000 pro erwachsene Person (kantonsabhängig). Beim Handel über einen Schweizer Effektenhändler kommt zudem die Umsatzabgabe hinzu: 0,15% auf Schweizer und 0,30% auf ausländische Titel. Das ist eine Transaktionssteuer, keine Einkommenssteuer – beim Handel über einen ausländischen Broker fällt sie in der Regel weg. Hinweis: Diese Zahlen sind Bundes- bzw. typische Werte; die kantonalen Sätze und Freibeträge ändern jährlich – prüfe deinen Kanton.

Checkliste

  • Sind alle Wertschriften und Erträge im Wertschriftenverzeichnis erfasst, damit die 35% zurückkommen?
  • Erfülle ich die fünf Safe-Harbour-Kriterien des KS 36 (z. B. 6 Monate Haltedauer)?
  • Habe ich für meine ETFs den steuerbaren Ertrag in ICTax geprüft – Ertrag getrennt vom Kapitalgewinn?
  • Lohnt sich für ausländische Quellensteuern ab CHF 100 das Formular DA-1?

Häufige Irrtümer

Irrtum: In der Schweiz sind Gewinne mit Aktien und ETFs immer komplett steuerfrei.

Stimmt: Für private Anleger ja – aber wirst du als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft, werden Gewinne als Einkommen besteuert und es fallen zusätzlich AHV-Beiträge an.

Irrtum: Thesaurierende ETFs spart man sich Steuern, weil nichts ausgezahlt wird.

Stimmt: Nein. Der thesaurierte Ertrag wird jährlich besteuert, als wäre er ausgeschüttet worden. Den Betrag pro Anteil findest du in der ESTV-Kursliste über ICTax.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder ETFs versteuern?

Als private Anlegerin oder Anleger nein: realisierte Kursgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei, ohne Mindesthaltedauer. Die Ausnahme gilt nur, wenn dich das Steueramt als gewerbsmässigen Wertschriftenhändler einstuft – dann werden Gewinne als Einkommen besteuert und es fallen AHV-Beiträge an.

Wie bekomme ich die 35% Verrechnungssteuer zurück?

Indem du die betreffenden Wertschriften und ihre Erträge im Wertschriftenverzeichnis deiner Steuererklärung angibst. Die 35% werden dann an deine Steuerrechnung angerechnet oder zurückerstattet. Deklarierst du nicht, verfällt der Betrag – genau das ist der Sinn der Steuer.

Werden thesaurierende ETFs anders besteuert als ausschüttende?

Beim Einkommen nicht. Auch bei thesaurierenden Fonds wird der wiederangelegte Ertrag jährlich besteuert, als wäre er ausgezahlt worden – eine Art fiktive Besteuerung. Den massgeblichen Betrag pro Anteil veröffentlicht die ESTV jährlich im Kursliste/ICTax-Portal.

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