Die Steuererklärung in der Schweiz
Die Steuererklärung ist in der Schweiz stark kantonal geprägt: Bund, Kanton und Gemeinde besteuern dasselbe Einkommen, aber jeder der 26 Kantone hat eigene Fristen, eigene Software und teils eigene Regeln. Dieses Kapitel erklärt neutral den Ablauf für Privatpersonen – ohne Steuerberatung. Stand 2026; im Zweifel die offizielle Quelle Ihres Kantons prüfen.
- Unterlagen sammeln: Lohnausweis, Bankbelege, Wertschriftenverzeichnis, Belege für Abzüge (Säule 3a, Berufskosten, Krankenkasse, Spenden).
- Zugang zum kantonalen Portal oder zur eTax-Software wählen – meist online im Browser, kostenlos.
- Daten erfassen, Abzüge geltend machen und die provisorische Steuerberechnung prüfen.
- Vor Ablauf der kantonalen Frist einreichen – oder rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen.
Worauf es ankommt
Die Schweiz besteuert Einkommen und Vermögen auf drei Ebenen – Bund (direkte Bundessteuer), Kanton und Gemeinde – aber Sie füllen dafür nur eine Steuererklärung beim Wohnsitzkanton aus. Weil die Kantone weitgehend autonom sind, unterscheiden sich Fristen, Software und Abzüge teils deutlich; nennen lassen sich deshalb meist nur Spannen. Die ordentliche Einreichefrist für die Steuererklärung 2025 liegt 2026 zwischen rund Ende Februar und Ende April, am häufigsten beim 31. März. In fast allen Kantonen können Sie online, kostenlos und ohne Begründung verlängern – häufig bis September, Oktober oder November. Genf ist die bekannte Ausnahme mit einer gestaffelten Gebühr. Wichtig: Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der ordentlichen Frist eingehen. Das Ausfüllen läuft heute meist elektronisch. Rund 13 Kantone nutzen die Online-Lösung eTax oder ein eigenes kantonales Portal (etwa ZHprivateTax in Zürich oder eTAX AARGAU im Aargau); einzelne Kantone wie Freiburg und Neuenburg setzen auf Download-Software. Die Anwendungen sind kostenlos, laufen im Browser und übernehmen Stammdaten oft automatisch ins neue Jahr. Bei den Abzügen lohnt sich Sorgfalt. Die Säule 3a gilt als grösster legaler Abzug: 2026 sind für Erwerbstätige mit Pensionskasse bis CHF 7’258 abziehbar, ohne Pensionskasse bis 20 % des Erwerbseinkommens, maximal CHF 36’288. Neu sind ab 2026 unter Bedingungen rückwirkende Einkäufe in die Säule 3a möglich. Daneben gibt es Pauschalen für Berufskosten (häufig rund 3 % des Nettolohns), Abzüge für Weiterbildung (bis ca. CHF 13’000) sowie für Fahrtkosten – ab Steuerjahr 2026 oft CHF 0.75 pro Kilometer. Stand 2026; im Zweifel die offizielle Quelle Ihres Kantons prüfen.