Kurz gesagt: In Luxemburg gibt es keine pauschale Abgeltungsteuer auf die meisten Kapitalerträge. Dividenden sind zur Hälfte steuerfrei (qualifizierte Quellen), der Rest läuft im progressiven Tarif (Spitzensatz effektiv rund 45,78 %). Zinsen von luxemburgischen Zahlstellen unterliegen pauschal 20 % RELIBI – endgültig und abgeltend. Kursgewinne auf Wertpapiere sind nach mehr als sechs Monaten Haltedauer steuerfrei, sofern keine wesentliche Beteiligung vorliegt (also höchstens 10 %; eine Beteiligung über 10 %, zu irgendeinem Zeitpunkt in den vorangegangenen fünf Jahren gehalten, verliert die Befreiung). Ist die Beteiligung wesentlich (über 10 %), bleibt der Gewinn auch nach sechs Monaten steuerpflichtig, jedoch zum halben durchschnittlichen Steuersatz statt zum vollen progressiven Tarif. Für thesaurierende Fonds und ETFs gibt es keine Vorabpauschale: Steuer fällt erst beim Verkauf an – und der ist nach sechs Monaten meist steuerfrei. Stand 2026, Regeln können sich ändern.
Kapitalerträge & Anlagebesteuerung in Luxemburg (2026)
Luxemburg behandelt Kapitalerträge bemerkenswert anders als viele Nachbarländer. Statt einer einheitlichen Abgeltungsteuer fließen die meisten Erträge in den progressiven Einkommensteuertarif ein – mit zwei wichtigen Ausnahmen. Wer länger als sechs Monate hält, bleibt bei Kursgewinnen oft steuerfrei, und für ETF-Anleger fehlt eine Vorabpauschale. Dieser Überblick ordnet die Regeln für 2026 ruhig und verständlich ein.
Trenne deine Erträge nach Art: Dividenden, Zinsen und Kursgewinne werden unterschiedlich behandelt.
Prüfe bei Verkäufen die Sechs-Monats-Frist – darüber hinaus sind Gewinne bei nicht-wesentlicher Beteiligung steuerfrei.
Nutze die Freibeträge: 1.500 € auf Kapitalerträge sowie die 500-€-Grenze für Kursgewinne.
Behalte bei ausländischen Zinsen die Option zur 20%-RELIBI-Regularisierung im Blick statt progressiver Besteuerung.
Worauf es ankommt
Der Grundgedanke. Luxemburg kennt für Privatpersonen, die ihr Privatvermögen verwalten, keine eigenständige Abgeltungsteuer auf die meisten Kapitalerträge. Sie sind Teil des Gesamteinkommens und werden progressiv besteuert – der Tarif reicht 2026 von 0 % bis zu einem Spitzengrenzsatz von 42 %; samt Solidaritätszuschlag (7 %/9 %) ergibt das effektiv rund 45,78 %. Hinzu kommt der Pflegebeitrag (assurance dépendance) von 1,4 %. Zwei wichtige Ausnahmen durchbrechen die Progression: die 20%-Pauschale auf inländische Zinsen und die Halbsatz-Behandlung bestimmter Gewinne.
Dividenden. Die Hälfte qualifizierter Dividenden ist steuerfrei (exonération de 50 %), wenn sie von einer voll steuerpflichtigen luxemburgischen Gesellschaft, einer EU-Mutter-Tochter-Gesellschaft oder einer Gesellschaft aus einem DBA-Staat stammt. Die andere Hälfte läuft im progressiven Tarif. Luxemburgische Dividenden tragen 15 % Quellensteuer, die für Ansässige anrechenbar und bei Überschuss erstattbar ist – also keine endgültige Steuer. Ausländische Quellensteuer ist bis zur DBA-Grenze anrechenbar; ein nicht anrechenbarer Rest kann als Werbungskosten abgezogen werden.
Zinsen (RELIBI). Zinsen einer luxemburgischen Zahlstelle an eine ansässige Privatperson unterliegen 20 % endgültiger Quellensteuer. Sie gelten damit als abgegolten – kein erneutes Eintragen in die Steuererklärung. Bis 250 € pro Person und Zahlstelle bleibt der Zins steuerfrei. Ausländische, nicht einbehaltene Zinsen lassen sich per Option in die 20%-Regelung holen, statt sie progressiv zu versteuern. Neu 2026: Eine RELIBI-Befreiung (unbegrenzt) für qualifizierte Euro-Staatsanleihen (3 Jahre Laufzeit, höchstbewerteter Staat, gezeichnet 15. Januar bis 15. Februar 2026).
Kursgewinne. Wertpapiergewinne hängen von der Haltedauer ab. Bis sechs Monate gelten sie als spekulativ und sind voll progressiv steuerpflichtig – steuerfrei nur, wenn die gesamten Spekulationsgewinne im Jahr unter 500 € bleiben. Über sechs Monate sind Gewinne steuerfrei, sofern die Beteiligung nicht wesentlich (höchstens 10 %) ist. Ist die Beteiligung wesentlich (über 10 %), bleibt der Gewinn auch nach sechs Monaten steuerpflichtig, jedoch zum halben durchschnittlichen Steuersatz statt zum vollen progressiven Tarif. Das macht „Kaufen und mindestens sechs Monate halten" zum steuerfreien Normalfall für Privatanleger.
Fonds und ETFs. Hier ist Luxemburg besonders anlegerfreundlich: keine Vorabpauschale wie in Deutschland, kein Reporting-Fund-Status wie in UK/Irland. Thesaurierende Fonds lösen erst beim Verkauf eine steuerliche Wirkung aus – und der ist nach sechs Monaten meist steuerfrei. Ausschüttungen sind als Kapitalertrag steuerpflichtig; die 50%-Befreiung gilt bei SICAV/UCI-Ausschüttungen in der Regel nicht, weil der Fonds selbst keine voll steuerpflichtige Gesellschaft ist.
RechenbeispielBeispiel: Anna (allein veranlagt) erhält 2026 von einem luxemburgischen Aktienfonds 800 € Dividende und 1.000 € Zinsen von ihrer Bank. Die Zinsen unterliegen 20 % RELIBI = 200 € endgültig; damit erledigt. Die Dividende läuft progressiv (es handelt sich um eine Fondsausschüttung, daher greift die 50%-Befreiung nicht – sie liegt aber unter ihrem Freibetrag von 1.500 € für Kapitalerträge, sodass keine Steuer anfällt). Verkauft Anna zusätzlich einen ETF mit 4.000 € Gewinn nach zwei Jahren Haltedauer (Beteiligung weit unter 10 %), ist dieser Kursgewinn vollständig steuerfrei – unabhängig von der Höhe.
Bei langfristigen Sparplänen lohnt der Blick auf den Zinseszins: Da thesaurierende ETFs in Luxemburg erst beim Verkauf steuerlich relevant werden, arbeitet das volle Kapital ungeschmälert weiter. Mit unserem Zinseszins-Rechner kannst du das durchspielen.
Im Detail
Wesentliche Beteiligung: die Ausnahme von der Steuerfreiheit
Steuerfrei nach sechs Monaten ist nur, wer keine wesentliche Beteiligung hält. Wesentlich heißt: mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals, gehalten – direkt oder indirekt durch den Haushalt – zu irgendeinem Zeitpunkt in den fünf Jahren vor dem Verkauf. Solche langfristigen Gewinne werden als außerordentliche Einkünfte zum halben Durchschnittssatz besteuert, also höchstens rund 22,89 % (je nach Berechnung des Zuschlags werden auch ~21,4–21,8 % genannt). Dafür gibt es einen Freibetrag von 50.000 € über zehn Jahre (100.000 € bei Zusammenveranlagung), gekürzt um bereits genutzte Beträge. Für normale Privatanleger mit Streubesitz ist diese Schwelle praktisch nie ein Thema.
Warum die 50%-Befreiung bei Fonds meist entfällt
Die halbierte Dividendenbesteuerung knüpft daran an, dass die ausschüttende Gesellschaft voll steuerpflichtig ist. Luxemburger Investmentvehikel (UCIs) sind aber von der Körperschaftsteuer befreit und zahlen nur die taxe d'abonnement (in der Regel 0,05 % des Nettovermögens, 0,01 % bei Geldmarktfonds und bestimmten Klassen). Deshalb gilt für SICAV/UCI-Ausschüttungen die 50%-Befreiung in der Regel nicht – sie sind voll progressiv steuerpflichtig, nur gemindert um den allgemeinen Freibetrag. Ob die Befreiung im Einzelfall greift, hängt von Rechtsform und Art der zugrunde liegenden Erträge ab; im Zweifel pro Produkt prüfen.
Freibeträge und Mäntel im Überblick
2026 mindern mehrere Freibeträge die Last: 1.500 € pro Steuerpflichtigem (3.000 € bei Zusammenveranlagung) auf progressiv besteuerte Kapitalerträge – RELIBI-Zinsen profitieren davon nicht. Hinzu kommt ein Werbungskostenpauschbetrag von 25 € (50 € für Paare), die 250-€-Grenze pro Zahlstelle bei Zinsen und die 500-€-Grenze bei Kursgewinnen. Einen ISA- oder PEA-ähnlichen steuerfreien Anlagemantel gibt es nicht. Die private Altersvorsorge (Art. 111bis) erlaubt Beiträge bis 3.200 € pro Jahr abzusetzen; Auszahlungen werden später begünstigt besteuert (z. B. halber Satz auf Kapitalauszahlungen). Bausparen (épargne-logement) ist von RELIBI befreit und im Rahmen absetzbar.
Checkliste
Erträge nach Dividenden, Zinsen und Kursgewinnen getrennt erfasst
Sechs-Monats-Haltefrist und 10%-Wesentlichkeitsgrenze geprüft
Freibetrag von 1.500 € (3.000 € bei Zusammenveranlagung) berücksichtigt
Bei ausländischen Zinsen die 20%-RELIBI-Option erwogen
Häufige Irrtümer
Irrtum: Auf Aktien- und Fondsgewinne zahle ich in Luxemburg immer Steuer.
Stimmt: Nein. Bei nicht-wesentlicher Beteiligung und mehr als sechs Monaten Haltedauer sind Kursgewinne steuerfrei – der typische Fall für ETF-Sparer.
Irrtum: Thesaurierende ETFs werden jährlich vorbesteuert wie in Deutschland.
Stimmt: Nein. Luxemburg kennt keine Vorabpauschale. Steuer entsteht erst beim Verkauf – und der ist nach sechs Monaten meist steuerfrei.
Für Privatanleger meist ja: Hältst du Fonds- oder ETF-Anteile länger als sechs Monate und besitzt keine wesentliche Beteiligung (über 10 %), ist der Kursgewinn steuerfrei. Bei thesaurierenden ETFs gibt es zudem keine jährliche Vorabbesteuerung – Steuer entsteht erst beim Verkauf, der dann meist ohnehin steuerfrei ist.
Wie werden Zinsen 2026 besteuert?
Zinsen einer luxemburgischen Zahlstelle unterliegen 20 % RELIBI-Quellensteuer. Diese ist endgültig (libératoire): Sie ersetzt die Einkommensteuer, ist weder anrechenbar noch erstattbar. Bis 250 € pro Person und Zahlstelle pro Jahr bleibt der Zins befreit.
Gibt es in Luxemburg ein steuerfreies Depot wie ISA oder PEA?
Nein, einen allgemeinen steuerfreien Anlagemantel gibt es nicht. Am nächsten kommt die private Altersvorsorge (prévoyance-vieillesse, Art. 111bis): Beiträge sind bis 3.200 € pro Jahr absetzbar, Auszahlungen werden später begünstigt besteuert.
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