Wissen › Steuererklärung in Luxemburg

Kurz gesagt: Für das Steuerjahr 2025 (Abgabe 2026) sind die Formulare und Onlinedienste ab dem 7. April 2026 verfügbar, die Frist endet am 31. Dezember 2026 — maßgeblich ist der Eingang bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes, ACD). Zur Veranlagung (Modèle 100) verpflichtet sind Sie insbesondere, wenn das steuerpflichtige luxemburgische Haushaltseinkommen über 100.000 € liegt oder mehrere Einkommen zusammen 36.000 € (Klassen 1 und 2) bzw. 30.000 € (Klasse 1a) übersteigen. Andernfalls können Sie mit einem Jahresausgleich (Modèle 163) eine zu hohe Quellensteuer ausgleichen. Stand 2026, im Zweifel offizielle Quellen prüfen.

Die Steuererklärung in Luxemburg: so funktioniert sie

In Luxemburg wird die Lohnsteuer in der Regel monatlich an der Quelle einbehalten. Viele Menschen müssen deshalb keine vollständige Steuererklärung abgeben, können sich aber oft zu viel gezahlte Steuer zurückholen. Dieses Kapitel erklärt den Unterschied zwischen der Veranlagung (Modèle 100) und dem Jahresausgleich (Modèle 163), wo alles online läuft und welche Termine wichtig sind. Es ist eine Bildungs-Orientierung, keine persönliche Steuerberatung.

  • Prüfen Sie, ob Sie zur vollständigen Steuererklärung (Modèle 100) verpflichtet sind oder ob ein einfacher Jahresausgleich genügt.
  • Sammeln Sie Ihre Belege: Lohn-/Rentenbescheinigungen, Kreditzinsen, Versicherungen, Kinderbetreuungskosten, Spenden und andere abzugsfähige Ausgaben.
  • Füllen Sie Ihre Unterlagen online über den elektronischen Assistenten auf MyGuichet.lu aus (oder nutzen Sie die vorausgefüllte vereinfachte Erklärung, falls Sie sie erhalten haben).
  • Reichen Sie alles fristgerecht ein und bewahren Sie die Empfangsbestätigung sowie Ihre Belege auf.

Worauf es ankommt

Das luxemburgische Steuersystem beruht stark auf dem Quellensteuerabzug: Monatlich wird die Steuer auf Lohn oder Rente entsprechend Ihrer Steuerkarte (Steuerklasse) einbehalten. Am Jahresende gibt es zwei Situationen. Entweder sind Sie zur vollständigen Erklärung im Veranlagungsverfahren (Modèle 100) verpflichtet — das gilt insbesondere, wenn das steuerpflichtige luxemburgische Haushaltseinkommen über 100.000 € liegt oder mehrere Einkommen zusammen 36.000 € (Klassen 1 und 2) bzw. 30.000 € (Klasse 1a) übersteigen. Oder Sie sind nicht verpflichtet und können dann einen Jahresausgleich (Modèle 163) beantragen, um eine zu hoch einbehaltene Steuer auszugleichen. Mit der Erklärung lassen sich abzugsfähige Ausgaben geltend machen: Kreditzinsen, Versicherungsprämien, Kinderbetreuungskosten, Spenden, Werbungskosten und mehr. Alles läuft inzwischen im Wesentlichen über MyGuichet.lu, wo ein elektronischer Assistent durch die Eingabe führt und die Bearbeitung automatisiert erfolgt. Seit 2025 versendet die ACD an bestimmte berechtigte Steuerpflichtige außerdem ab Ende März eine vorausgefüllte vereinfachte Erklärung per Post. Stand 2026, im Zweifel offizielle Quellen prüfen.

RechenbeispielVereinfachtes, rein illustratives Beispiel: Angenommen, über das Jahr wurden 6.000 € Steuer an der Quelle von Ihrem Lohn einbehalten, nach Berücksichtigung Ihrer abzugsfähigen Ausgaben (etwa 4.000 € Kreditzinsen und Versicherungen) beträgt Ihre tatsächlich geschuldete Steuer aber nur 4.800 €. Jahresausgleich oder Erklärung würden dann eine Überzahlung von rund 1.200 € zur Erstattung ergeben. Die echten Zahlen hängen vom Tarif, der Steuerklasse und Ihrer Situation ab — dies ist nur eine Veranschaulichung, keine amtliche Berechnung.
Sammeln Sie vor der Abgabe in Kontoo Ihre Einnahmen und abzugsfähigen Ausgaben des Jahres und erstellen Sie Ihre Unterlagen anschließend im offiziellen Portal MyGuichet.lu.

Im Detail

Vorausgefüllte vereinfachte Erklärung

Seit 2025 schickt die ACD bestimmten berechtigten Steuerpflichtigen eine vorausgefüllte vereinfachte Erklärung auf Basis der ihr bereits bekannten Daten, per Post etwa Ende März. Sie soll den Aufwand verringern: prüfen, ergänzen, bestätigen. Stand 2026, Berechtigung bei den offiziellen Quellen prüfen.

Ansässige und Nichtansässige (Grenzgänger)

Den Jahresausgleich gibt es in zwei Formularen: 163R für Gebietsansässige und 163NR für Nichtansässige. Grenzgänger, die in Luxemburg arbeiten, sind je nach Situation betroffen (Dauer der Tätigkeit, Antrag auf Gleichstellung bei nichtansässigen verheirateten Paaren). Die grenzüberschreitenden Regeln sind speziell — im Zweifel bei der ACD informieren.

Warum auch ohne Pflicht erklären

Ein Jahresausgleich oder eine Erklärung führt oft zu einer Steuererstattung dank abzugsfähiger Ausgaben, die im monatlichen Abzug nicht berücksichtigt wurden. Das gilt besonders nach einer unterjährigen Veränderung (Heirat, Kind, Immobilienkredit, nur teilweise gearbeitete Monate).

Checkliste

  • Ich weiß, ob ich zur vollständigen Erklärung (Modèle 100) verpflichtet bin oder ob ein Jahresausgleich genügt.
  • Ich kenne den Abgabezeitraum für 2026: vom 7. April bis 31. Dezember 2026.
  • Ich habe meine Einkommensbescheinigungen und Belege für abzugsfähige Ausgaben gesammelt.
  • Ich weiß, dass die Erklärung online über MyGuichet.lu erfolgt.

Häufige Irrtümer

Irrtum: Weil die Steuer an der Quelle einbehalten wird, muss ich nie etwas tun.

Stimmt: Falsch. Auch ohne Abgabepflicht kann ein Jahresausgleich eine Überzahlung erstatten. Und oberhalb bestimmter Schwellen ist die vollständige Erklärung Pflicht.

Irrtum: Solange ich die Erklärung bis zum 31. Dezember abschicke, bin ich rechtzeitig.

Stimmt: Vorsicht: Maßgeblich ist der Eingang bei der ACD, nicht das Absendedatum. Reichen Sie lieber frühzeitig ein, besonders online.

Häufige Fragen

Wann ist die Frist für 2026?

Für die Einkünfte 2025 kann die Erklärung vom 7. April bis 31. Dezember 2026 abgegeben werden. Es zählt der Eingang bei der ACD, nicht das Absendedatum. Stand 2026, im Zweifel auf impotsdirects.public.lu prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Veranlagung und Jahresausgleich?

Die Veranlagung (Modèle 100) ist die vollständige Besteuerung, oberhalb bestimmter Schwellen Pflicht. Der Jahresausgleich (Modèle 163R für Gebietsansässige, 163NR für Nichtansässige) ist ein einfacheres Verfahren auf Antrag, um eine zu hohe Quellensteuer zurückzuholen, wenn Sie nicht zur Veranlagung verpflichtet sind.

Wo gebe ich die Erklärung ab?

Online über den elektronischen Assistenten auf MyGuichet.lu, der automatisiert verarbeitet wird. Bestimmten berechtigten Steuerpflichtigen wird ab Ende März 2026 zusätzlich eine vorausgefüllte vereinfachte Erklärung per Post zugesandt.

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