Wissen › Kapital­steuer Österreich

Kurz gesagt: In Österreich gilt für die meisten Kapitalerträge ein fester Sondersteuersatz von 27,5 % – für Dividenden, Kursgewinne aus Aktien, Fonds und ETFs, Anleihezinsen (öffentlich begebene Papiere), Derivate und Krypto. Nur 25 % gelten für Zinsen auf Bankeinlagen. Bei inländischen Banken wird die KESt automatisch einbehalten und ist endbesteuert. Es gibt keinen Freibetrag (anders als in Deutschland) und keine Behaltefrist – Gewinne sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Bei ETFs entscheidet der Meldefonds-Status; thesaurierende Fonds werden über die ausschüttungsgleichen Erträge jährlich vorab besteuert.

Kapitalerträge & Anlagebesteuerung in Österreich (2026)

In Österreich werden Kapitalerträge meist mit einem festen Sondersteuersatz besteuert – nicht über den progressiven Einkommensteuertarif. Bei inländischen Banken passiert das automatisch über die Kapitalertragsteuer (KESt), die in der Regel endbesteuert ist: einmal einbehalten, muss der Ertrag nicht mehr in die Steuererklärung. Klingt einfach – und ist es oft auch. Spannend wird es bei ETFs und Fonds. Stand 2026; Regeln können sich ändern.

  • Prüfe, welcher Satz gilt: 27,5 % für Dividenden, Kurs- und Fondsgewinne, Wertpapierzinsen und Derivate; 25 % nur für Zinsen auf Bankeinlagen (Sparbuch, Girokonto, Termingeld).
  • Bei einer österreichischen Bank wird die KESt automatisch einbehalten und ist endbesteuert – du musst nichts weiter tun.
  • Bei einem ausländischen Broker wird nichts einbehalten: Du musst die Erträge selbst über Formular E1kv erklären.
  • Vor dem Kauf eines ETF: Prüfe den Meldefonds-Status auf my.oekb.at – nur Meldefonds werden korrekt und günstig besteuert.

Worauf es ankommt

Das System. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in Österreich überwiegend mit einem festen Sondersteuersatz erfasst, außerhalb des progressiven Einkommensteuertarifs (0 % bis 55 %). Bei inländischen Banken und Brokern zieht die Kapitalertragsteuer (KESt) diesen Betrag direkt ein. Sie ist grundsätzlich endbesteuert: Was die Bank einbehalten hat, muss nicht erneut erklärt werden und treibt auch andere Einkünfte nicht in höhere Stufen. Die zwei Sätze. 27,5 % gelten für Dividenden und Gewinnausschüttungen (in- und ausländisch), realisierte Kursgewinne aus Aktien, Fonds- und ETF-Anteilen sowie öffentlich begebenen Anleihen, Zinsen aus solchen Anleihen, Derivate sowie Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Fonds. Auch Krypto fällt seit 2022 unter 27,5 %. Die 25 % gelten ausschließlich für Zinsen auf Bankeinlagen – Sparbücher, Girokonten, Termingelder – und nicht verbriefte Forderungen gegenüber Kreditinstituten. Die verbreitete Faustregel „Anleihen = 25 %" ist seit der Reform 2016 (Anhebung von 25 % auf 27,5 %) ungenau: Öffentlich begebene, verbriefte Anleihen liegen bei 27,5 %. Kein Freibetrag, keine Behaltefrist. Es gibt keinen allgemeinen Freibetrag für Kapitalerträge – jeder Euro zählt ab dem ersten. Und es gibt keine Haltefrist, nach der Wertpapiergewinne steuerfrei würden: Die frühere Spekulationsfrist wurde mit der Reform abgeschafft. Wichtig ist dabei, dass der Stichtag je nach Instrument unterschiedlich ist: Aktien und Fondsanteile, die ab dem 1.1.2011 erworben wurden, sind steuerpflichtiger Neubestand, während Anleihen und Derivate erst ab dem 1.4.2012 als Neubestand gelten. Ältere Bestände dieser Instrumente sind „Altbestand" und können noch steuerfrei verkauft werden, was praktisch aber historisch ist. Auslandsbezug. Bei einer österreichischen Bank wird die KESt auch auf ausländische Dividenden einbehalten; im Ausland gezahlte Quellensteuer wird angerechnet, allerdings nur bis zu jenem Satz, den Österreich nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen muss – das sind typischerweise höchstens 15 % der Dividende. Was darüber hinausgeht, muss man im Quellenstaat zurückfordern. Bei einem ausländischen Broker wird gar nichts einbehalten: Hier ist Selbsterklärung über das Formular E1kv Pflicht. Wahlrecht. Wer ein sehr niedriges Gesamteinkommen hat, kann die Regelbesteuerungsoption ziehen und alle Kapitalerträge zum persönlichen progressiven Satz versteuern. Die Option gilt dabei immer für sämtliche Kapitalerträge gemeinsam – Rosinenpicken einzelner Positionen ist nicht möglich. Sie lohnt sich nur, wenn der persönliche progressive Satz auf die zusätzlichen Erträge unter dem jeweils anwendbaren Sondersteuersatz (25 % bzw. 27,5 %) bleibt. Einbehaltene KESt wird dann angerechnet.

RechenbeispielAngenommen, du verkaufst ETF-Anteile mit 5.000 EUR realisiertem Kursgewinn und erhältst im selben Jahr 1.000 EUR Dividenden. Beide fallen unter den Satz von 27,5 %. Steuer auf den Kursgewinn: 5.000 × 27,5 % = 1.375 EUR. Steuer auf die Dividenden: 1.000 × 27,5 % = 275 EUR. Gesamt: 1.650 EUR KESt – einen Freibetrag gibt es nicht, es wird ab dem ersten Euro besteuert. Bei einer inländischen Bank wird das automatisch einbehalten; netto bleiben dir 4.350 EUR Gewinn.
Kaufe grundsätzlich nur Meldefonds (reporting funds) – Nicht-Meldefonds werden pauschal und meist deutlich teurer besteuert. Den Status prüfst du kostenlos auf my.oekb.at. Wer den langfristigen Effekt der jährlichen Vorab-Besteuerung verstehen will, kann das mit dem Zinseszinsrechner durchspielen.

Im Detail

Meldefonds vs. Nicht-Meldefonds

Österreich besteuert Fonds nach dem Transparenzprinzip – es schaut durch den Fonds hindurch. Entscheidend ist der Status. Ein Meldefonds hat einen steuerlichen Vertreter und meldet die Steuerdaten täglich bzw. jährlich an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB). Die meisten großen Anbieter (iShares, Vanguard, Xtrackers, Amundi) bieten meldende Anteilsklassen; den Status prüfst du auf my.oekb.at. Nur Meldefonds werden korrekt und günstig besteuert. Ein Nicht-Meldefonds wird pauschal besteuert: Als jährlicher Ertrag gelten 90 % des Wertzuwachses, mindestens aber 10 % des Jahresendwerts – darauf 27,5 % KESt. Das ist meist sehr nachteilig, daher die klare Empfehlung: nur Meldefonds kaufen.

Ausschüttend vs. thesaurierend

Bei ausschüttenden Fonds werden die tatsächlichen Ausschüttungen bei Zufluss mit 27,5 % besteuert (plus etwaiger ausschüttungsgleicher Anteil). Bei thesaurierenden Fonds zahlt nichts aus – trotzdem besteuert Österreich die ausschüttungsgleichen Erträge (agE) jährlich. Die agE umfassen die ordentlichen Erträge des Fonds (Dividenden, Zinsen) plus einen Teil der im Fonds realisierten Gewinne; darauf fallen zum Geschäftsjahresende 27,5 % an. Bei inländisch verwahrten Meldefonds behält die Bank das automatisch ein. Wichtig: Die bereits versteuerten agE erhöhen die Anschaffungskosten und werden beim späteren Verkauf gutgeschrieben – so wird Doppelbesteuerung vermieden. Thesaurierende ETFs erreichen in Österreich also keinen vollen Steueraufschub.

Verlustausgleich und Wrapper

Österreichische Banken verrechnen realisierte Gewinne und Verluste innerhalb desselben Instituts automatisch im Kalenderjahr (Verlustausgleich). Grenzen: Wertpapier-/Derivateverluste lassen sich nicht mit Einlagenzinsen (25 %-Kategorie) verrechnen, private Kapitalverluste nicht mit anderen Einkunftsarten und in der Regel nicht ins Folgejahr vortragen. Bankenübergreifender Ausgleich muss über die Steuererklärung beantragt werden. Einen breiten steuerbegünstigten Depotmantel wie das britische ISA oder ein US-IRA gibt es nicht. Der wichtigste langfristige Anreiz ist die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge sowie bestimmte fondsgebundene Lebensversicherungen mit ausreichend langer Laufzeit – Nischenprodukte mit Bedingungen, kein allgemeiner Aktienmantel.

Checkliste

  • Standard-Sondersteuersatz (KESt): 27,5 % auf Dividenden, Wertpapier-/Fondsgewinne, Anleihezinsen, Derivate, Krypto
  • Reduzierter Satz von 25 % nur auf Zinsen aus Bankeinlagen und nicht verbrieften Forderungen
  • Kein allgemeiner Freibetrag (0 EUR) und keine Behaltefrist – Gewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig
  • Anrechnung ausländischer Quellensteuer gedeckelt auf 15 % der Dividende

Häufige Irrtümer

Irrtum: „Wenn ich meine Aktien lange genug halte, sind die Gewinne steuerfrei."

Stimmt: Das war einmal. Die Spekulationsfrist wurde für ab 2011 erworbene Wertpapiere abgeschafft. Gewinne sind heute unabhängig von der Haltedauer mit 27,5 % steuerpflichtig. Eine neue Behaltefrist ist 2026 nur ein politischer Vorschlag.

Irrtum: „Thesaurierende ETFs schiebe ich die Steuer komplett auf, bis ich verkaufe."

Stimmt: Nicht in Österreich. Auf die ausschüttungsgleichen Erträge (Dividenden, Zinsen plus Teil der realisierten Fondsgewinne) fallen jährlich 27,5 % an, auch ohne Ausschüttung. Nur noch nicht realisierte Kursgewinne im Fonds bleiben bis zum Verkauf aufgeschoben.

Quellen

Häufige Fragen

Gibt es in Österreich einen Sparerfreibetrag wie in Deutschland?

Nein. Anders als der deutsche Sparer-Pauschbetrag existiert in Österreich kein allgemeiner Freibetrag für Kapitalerträge – jeder Euro wird ab dem ersten Euro besteuert. Eine Ausnahme außerhalb der Geldanlage: Mitarbeiterbeteiligungen sind bis 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei.

Werden ETF-Kursgewinne nach einer bestimmten Haltedauer steuerfrei?

Nein. Die frühere einjährige Spekulationsfrist wurde für ab 2011 gekaufte Wertpapiere abgeschafft. Gewinne sind unabhängig von der Haltedauer mit 27,5 % steuerpflichtig. Eine wieder eingeführte Behaltefrist ist Stand Mitte 2026 nur ein politischer Vorschlag, nicht in Kraft.

Muss ich für mein Depot bei einem ausländischen Broker selbst Steuern erklären?

Ja. Ein ausländischer Broker behält keine österreichische KESt ein. Du musst die Erträge selbst über das Formular E1kv in der Steuererklärung angeben; sie werden dann isoliert mit 27,5 % (bzw. 25 % bei Einlagenzinsen) besteuert, ohne Progressionswirkung.

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