Kapitalerträge & Anlagebesteuerung in Österreich (2026)
In Österreich werden Kapitalerträge meist mit einem festen Sondersteuersatz besteuert – nicht über den progressiven Einkommensteuertarif. Bei inländischen Banken passiert das automatisch über die Kapitalertragsteuer (KESt), die in der Regel endbesteuert ist: einmal einbehalten, muss der Ertrag nicht mehr in die Steuererklärung. Klingt einfach – und ist es oft auch. Spannend wird es bei ETFs und Fonds. Stand 2026; Regeln können sich ändern.
- Prüfe, welcher Satz gilt: 27,5 % für Dividenden, Kurs- und Fondsgewinne, Wertpapierzinsen und Derivate; 25 % nur für Zinsen auf Bankeinlagen (Sparbuch, Girokonto, Termingeld).
- Bei einer österreichischen Bank wird die KESt automatisch einbehalten und ist endbesteuert – du musst nichts weiter tun.
- Bei einem ausländischen Broker wird nichts einbehalten: Du musst die Erträge selbst über Formular E1kv erklären.
- Vor dem Kauf eines ETF: Prüfe den Meldefonds-Status auf my.oekb.at – nur Meldefonds werden korrekt und günstig besteuert.
Worauf es ankommt
Das System. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in Österreich überwiegend mit einem festen Sondersteuersatz erfasst, außerhalb des progressiven Einkommensteuertarifs (0 % bis 55 %). Bei inländischen Banken und Brokern zieht die Kapitalertragsteuer (KESt) diesen Betrag direkt ein. Sie ist grundsätzlich endbesteuert: Was die Bank einbehalten hat, muss nicht erneut erklärt werden und treibt auch andere Einkünfte nicht in höhere Stufen. Die zwei Sätze. 27,5 % gelten für Dividenden und Gewinnausschüttungen (in- und ausländisch), realisierte Kursgewinne aus Aktien, Fonds- und ETF-Anteilen sowie öffentlich begebenen Anleihen, Zinsen aus solchen Anleihen, Derivate sowie Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Fonds. Auch Krypto fällt seit 2022 unter 27,5 %. Die 25 % gelten ausschließlich für Zinsen auf Bankeinlagen – Sparbücher, Girokonten, Termingelder – und nicht verbriefte Forderungen gegenüber Kreditinstituten. Die verbreitete Faustregel „Anleihen = 25 %" ist seit der Reform 2016 (Anhebung von 25 % auf 27,5 %) ungenau: Öffentlich begebene, verbriefte Anleihen liegen bei 27,5 %. Kein Freibetrag, keine Behaltefrist. Es gibt keinen allgemeinen Freibetrag für Kapitalerträge – jeder Euro zählt ab dem ersten. Und es gibt keine Haltefrist, nach der Wertpapiergewinne steuerfrei würden: Die frühere Spekulationsfrist wurde mit der Reform abgeschafft. Wichtig ist dabei, dass der Stichtag je nach Instrument unterschiedlich ist: Aktien und Fondsanteile, die ab dem 1.1.2011 erworben wurden, sind steuerpflichtiger Neubestand, während Anleihen und Derivate erst ab dem 1.4.2012 als Neubestand gelten. Ältere Bestände dieser Instrumente sind „Altbestand" und können noch steuerfrei verkauft werden, was praktisch aber historisch ist. Auslandsbezug. Bei einer österreichischen Bank wird die KESt auch auf ausländische Dividenden einbehalten; im Ausland gezahlte Quellensteuer wird angerechnet, allerdings nur bis zu jenem Satz, den Österreich nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen muss – das sind typischerweise höchstens 15 % der Dividende. Was darüber hinausgeht, muss man im Quellenstaat zurückfordern. Bei einem ausländischen Broker wird gar nichts einbehalten: Hier ist Selbsterklärung über das Formular E1kv Pflicht. Wahlrecht. Wer ein sehr niedriges Gesamteinkommen hat, kann die Regelbesteuerungsoption ziehen und alle Kapitalerträge zum persönlichen progressiven Satz versteuern. Die Option gilt dabei immer für sämtliche Kapitalerträge gemeinsam – Rosinenpicken einzelner Positionen ist nicht möglich. Sie lohnt sich nur, wenn der persönliche progressive Satz auf die zusätzlichen Erträge unter dem jeweils anwendbaren Sondersteuersatz (25 % bzw. 27,5 %) bleibt. Einbehaltene KESt wird dann angerechnet.