Wissen › Angestellt oder selbstständig

Kurz gesagt: Angestellt bedeutet ein festes Gehalt und Sozialversicherung über den Job, dafür weniger Freiheit. Selbstständig heißt mehr Freiheit, aber auch volle Verantwortung für Steuern, Vorsorge und Auftragslage – wobei Freiberufler:innen (§ 18 EStG) keine Gewerbesteuer und keine Gewerbeanmeldung haben, Gewerbetreibende dagegen schon. Als Unternehmer:in baust du eine Struktur mit ggf. Angestellten und oft haftungsbeschränkter Rechtsform (UG ab 1 €, GmbH ab 25.000 €) auf – mehr Chancen, aber mehr Kapital und Risiko. Der Weg beginnt meist neben dem Job: anmelden, Rücklagen für Steuern und Versicherung bilden und Scheinselbstständigkeit vermeiden. Bei Rechtsform, Steuern und Status helfen Steuerberatung, IHK/HWK und Gründungsberatung.

Angestellt, selbstständig oder Unternehmer:in?

Angestellt, selbstständig oder eigene Firma – das ist keine Frage von besser oder schlechter, sondern von Sicherheit, Freiheit und Verantwortung. Jedes Modell hat klare Vor- und Nachteile.

  • Neben dem Job starten. Ein Nebenerwerb testet Idee, Auftragslage und Einkommen, ohne dass du sofort die Sicherheit des Angestelltenverhältnisses aufgibst.
  • Richtig anmelden. Freiberufler:innen (§ 18 EStG) melden sich nur beim Finanzamt an; ein Gewerbe geht zusätzlich übers Gewerbeamt und meist die IHK oder Handwerkskammer.
  • Kleinunternehmerregelung prüfen. Bleibt dein Umsatz im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr unter 100.000 €, kannst du auf den Ausweis von Umsatzsteuer verzichten – einfacher, aber ohne Vorsteuerabzug.
  • Rücklagen bilden. Als Selbstständige:r zahlst du Kranken- und oft Rentenbeiträge allein und Steuern nachträglich – leg feste Anteile für Steuer-, Kranken- und Rententopf zur Seite.
  • Scheinselbstständigkeit vermeiden. Nur ein Auftraggeber, Weisungen und Eingliederung sind Warnzeichen (§ 7 SGB IV); im Zweifel schafft ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV Sicherheit.
  • Beratung holen, bevor es teuer wird. Bei Rechtsform, Haftung und ersten Angestellten lohnen Steuerberatung, IHK/HWK und Gründungsberatung – und ein Gründungszuschuss, wenn du aus ALG I startest.
AngestelltSelbstständigUnternehmer:in◀ SicherheitFreiheit & Verantwortung ▶
Jedes Modell wägt Sicherheit gegen Freiheit und Verantwortung anders ab.
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Im Detail

Absicherung: der größte Unterschied

Als Angestellte:r bist du in allen vier Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge trägst du grob hälftig mit deinem Arbeitgeber (allgemeine Sätze 2026: Kranken 14,6 %, Rente 18,6 %, Pflege 3,6 %, Arbeitslos 2,6 %; dazu kommen Zusatzbeitrag und Kinderlosenzuschlag). Selbstständig sieht das anders aus: Bei der Krankenversicherung wählst du zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Kasse und zahlst den Beitrag allein, ohne Arbeitgeberanteil. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich keine Pflicht – aber § 2 SGB VI nennt wichtige Ausnahmen, etwa Lehrer:innen, Pflegepersonen, zulassungspflichtige Handwerker:innen und Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Künstler:innen und Publizist:innen sind über die Künstlersozialkasse pflichtversichert; sie übernimmt rund die Hälfte der Beiträge wie ein Arbeitgeber. Eine Arbeitslosenversicherung ist nur als Angestellte:r Pflicht – selbstständig kannst du dich freiwillig weiterversichern. Wer selbstständig wird, muss die Absicherung also aktiv selbst organisieren.

Steuern, Rechtsform und Haftung

Steuerlich lohnt die Unterscheidung Freiberufler versus Gewerbe. Freie Berufe sind in § 18 EStG geregelt – etwa Ärzt:innen, Anwält:innen, Ingenieur:innen, Journalist:innen oder Übersetzer:innen. Freiberufler:innen melden sich nur beim Finanzamt an, brauchen keine Gewerbeanmeldung, keine IHK-Pflichtmitgliedschaft und zahlen keine Gewerbesteuer – unabhängig vom Gewinn. Den Gewinn ermittelst du per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Ein Gewerbe dagegen meldest du beim Gewerbeamt an, wirst meist IHK- oder Handwerkskammer-Mitglied und zahlst Gewerbesteuer; für Einzelunternehmen und Personengesellschaften greift aber ein Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag. Bei der Umsatzsteuer hilft die Kleinunternehmerregelung: Bleibst du im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr unter 100.000 € Umsatz, weist du keine Umsatzsteuer aus. Zur Haftung: Einzelunternehmen und GbR gründest du ohne Mindestkapital, haftest dafür aber unbeschränkt mit deinem Privatvermögen. Eine UG (haftungsbeschränkt) geht ab 1 € Stammkapital, eine GmbH ab 25.000 € – beide beschränken die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen.

Scheinselbstständigkeit und der Einstieg

Ein Risiko, das viele unterschätzen, ist die Scheinselbstständigkeit. Ob du sozialversicherungsrechtlich selbstständig bist oder abhängig beschäftigt, richtet sich nach § 7 SGB IV: Weisungsgebundenheit in Zeit, Ort und Fachlichkeit, Eingliederung in den Betrieb, im Wesentlichen nur ein Auftraggeber und ein fehlendes eigenes Unternehmerrisiko sprechen für abhängige Beschäftigung. Stellt die Rentenversicherung Scheinselbstständigkeit fest, werden Beiträge rückwirkend fällig – regulär bis zu vier Jahre, bei vorsätzlicher Umgehung bis zu 30 Jahre; die Hauptlast trägt der Auftraggeber. Zur Absicherung kannst du bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragen. Der Einstieg gelingt oft am ruhigsten neben dem Job. Wer aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I gründet, kann einen Gründungszuschuss beantragen: mindestens 150 Tage Restanspruch vorausgesetzt, gibt es sechs Monate das ALG I plus 300 € monatlich, danach bei Bedarf weitere neun Monate 300 €. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Quellen

Bildung, keine Beratung. Wie wir arbeiten und Zahlen prüfen: Redaktion. Angaben mit Stand 2026, zuletzt geprüft 14.07.2026.

Häufige Fragen

Muss ich als Selbstständige:r in die gesetzliche Rentenversicherung?

Grundsätzlich nein – Selbstständige unterliegen nicht automatisch der Rentenversicherungspflicht. § 2 SGB VI nennt aber Ausnahmen, etwa Lehrer:innen, Pflegepersonen, zulassungspflichtige Handwerker:innen, Künstler:innen über die KSK und Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Prüfe deinen Fall genau oder frag im Zweifel bei der Deutschen Rentenversicherung nach.

Freiberufler:in oder Gewerbe – was ist der Unterschied?

Freie Berufe sind in § 18 EStG aufgezählt und melden sich nur beim Finanzamt an, ohne Gewerbeanmeldung und ohne Gewerbesteuer. Ein Gewerbe meldest du beim Gewerbeamt an, wirst meist IHK-Mitglied und zahlst Gewerbesteuer – für Einzelunternehmen und Personengesellschaften aber erst über einem Freibetrag von 24.500 €. Ob deine Tätigkeit freiberuflich ist, klärst du am besten mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Nach § 19 UStG kannst du auf den Ausweis von Umsatzsteuer verzichten, wenn dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Du stellst dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer, hast aber auch keinen Vorsteuerabzug. Überschreitest du die 100.000 € unterjährig, wirst du sofort ab diesem Umsatz umsatzsteuerpflichtig.

Wann lohnt sich eine UG oder GmbH?

Einzelunternehmen und GbR sind ohne Mindestkapital schnell gegründet, du haftest aber unbeschränkt mit deinem Privatvermögen. Eine UG (haftungsbeschränkt) ist ab 1 € Stammkapital möglich, eine GmbH ab 25.000 € – beide beschränken die Haftung aufs Gesellschaftsvermögen. Das kann sinnvoll sein, wenn Risiko, Umsatz oder Angestellte wachsen; die konkrete Wahl besprichst du mit einer Steuer- oder Gründungsberatung.

Was ist Scheinselbstständigkeit und wie vermeide ich sie?

Scheinselbstständig bist du, wenn du formal selbstständig arbeitest, tatsächlich aber wie ein:e Angestellte:r eingebunden bist – weisungsgebunden, in den Betrieb eingegliedert und meist mit nur einem Auftraggeber (§ 7 SGB IV). Wird das festgestellt, drohen Beitragsnachzahlungen für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung schafft vorab Klarheit.

Gibt es finanzielle Starthilfe für die Gründung?

Wer aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I gründet, kann einen Gründungszuschuss beantragen. Voraussetzung sind unter anderem mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG I und ein tragfähiges Konzept mit fachkundiger Stellungnahme, etwa von der IHK. Gezahlt werden sechs Monate das ALG I plus 300 € monatlich, danach bei Bedarf weitere neun Monate 300 € – ein Rechtsanspruch besteht aber nicht.

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