Kurz gesagt: Die Grundsicherung (vormals Bürgergeld; die Leistung heißt ab 1.7.2026 „Grundsicherungsgeld“) ist eine bedürftigkeitsgeprüfte Hilfe für erwerbsfähige Menschen in Deutschland. Sie deckt den Regelsatz plus die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und wird beim Jobcenter beantragt.
Grundsicherung & Grundsicherungsgeld verstehen
Kontoo-Redaktion · Aktualisiert am 23.06.2026 · zuletzt geprüft 01.07.2026 · 9 Min. Lesezeit
Das frühere Bürgergeld wird in Deutschland zur neuen Grundsicherung umgebaut; die Geldleistung heißt künftig Grundsicherungsgeld. Der Umbau wurde am 5.3.2026 im Bundestag beschlossen und tritt ab dem 1.7.2026 schrittweise in Kraft.
Prüfen, ob es passt: Die Grundsicherung richtet sich an erwerbsfähige Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht zum Leben reichen – ob ohne Job, in Teilzeit oder mit geringem Lohn. Die Leistung ist bedürftigkeitsgeprüft.
Bestandteile kennen: Du bekommst den Regelsatz für den Alltag plus die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert (Nullrunde): Alleinstehende 563 €, Paare je 506 €, Kinder je nach Alter 357–471 €.
Vermögen offenlegen: Ab 1.7.2026 entfällt die einjährige Karenzzeit beim Vermögen. Das Schonvermögen wird ans Lebensalter gekoppelt (strenger) und ist von Beginn an anzugeben. Eine selbst genutzte Wohnung und ein angemessenes Auto bleiben in der Regel geschützt.
Pflichten ernst nehmen: Der Vermittlungsvorrang gilt wieder, und Termine beim Jobcenter sind verbindlich. Wer Meldetermine versäumt oder Maßnahmen abbricht, riskiert spürbare Kürzungen (siehe unten).
Antrag stellen: Zuständig ist das Jobcenter deines Wohnorts – online oder vor Ort. Leistungen gibt es in der Regel ab dem Monat des Antrags, also lieber früh fragen.
Worauf es ankommt
Die Grundsicherung ist die steuerfinanzierte Hilfe in Deutschland, die das Existenzminimum sichern soll – ein Recht, kein Almosen. Sie war bis 2026 als „Bürgergeld“ bekannt; mit dem Bundestagsbeschluss vom 5.3.2026 wird sie ab dem 1.7.2026 schrittweise zur „neuen Grundsicherung“ umgebaut, die Geldleistung heißt künftig „Grundsicherungsgeld“. Inhaltlich besteht die Leistung weiter aus zwei Teilen: dem pauschalen Regelsatz für Essen, Kleidung und Alltag und den tatsächlichen, angemessenen Kosten für Wohnen und Heizung. Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert (Alleinstehende 563 €, Paare je 506 €, Kinder 357–471 € je nach Alter). Neu ist vor allem: Beim Vermögen fällt die einjährige Karenzzeit weg und das Schonvermögen wird ans Lebensalter gekoppelt; in der verbleibenden Karenzzeit sind die Wohnkosten auf das 1,5-fache der Angemessenheitsgrenze gedeckelt, überhöhte Mieten müssen früher gesenkt werden. Auch die Mitwirkung wird strenger: Der Vermittlungsvorrang gilt wieder, und Versäumnisse können zu spürbaren Kürzungen führen. Der Antrag läuft über das Jobcenter – Nachfragen kostet nichts. Dies ist Orientierung mit Stand Juni 2026, keine Beratung; im Einzelfall klärt das Jobcenter, was für dich gilt.
Regelsätze 2026 (Nullrunde): 563 € für Alleinstehende, je 506 € für Paare und 357–471 € für Kinder je nach Alter – die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung kommen hinzu.
RechenbeispielBeispiel (rund, Regelsätze 2026): Eine alleinstehende Person erhält 563 € Regelsatz im Monat. Kostet die Wohnung 480 € warm und gilt das als angemessen, kommen diese 480 € dazu – macht rund 1.043 € im Monat. Eigenes Einkommen wird gegengerechnet, ein Freibetrag bleibt jedoch erhalten (die ersten 100 € brutto anrechnungsfrei).
Mit dem Bundestagsbeschluss vom 5.3.2026 wird das Bürgergeld ab dem 1.7.2026 schrittweise zur „neuen Grundsicherung“; die Geldleistung heißt dann „Grundsicherungsgeld“. Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert (Nullrunde). Beim Vermögen entfällt die einjährige Karenzzeit, das Schonvermögen wird ans Lebensalter gekoppelt und ist von Beginn an offenzulegen. Bei den Wohnkosten gilt in der verbleibenden Karenzzeit eine Deckelung auf das 1,5-fache der Angemessenheitsgrenze; überhöhte Mieten müssen früher abgesenkt werden. Da der Umbau schrittweise läuft, lohnt vor jedem Antrag ein Blick auf den tagesaktuellen Stand beim Jobcenter. Dies ist Orientierung mit Stand Juni 2026, keine Beratung.
Pflichten und Sanktionen – jetzt strenger
Die Mitwirkung wird mit der neuen Grundsicherung schärfer gefasst. Der Vermittlungsvorrang gilt wieder: Eine zumutbare Arbeit hat grundsätzlich Vorrang vor längeren Maßnahmen. Wer eine Maßnahme abbricht, muss mit einer Kürzung von bis zu 30 % für jeweils drei Monate rechnen. Bei Meldeversäumnissen greift ab dem zweiten Versäumnis eine Kürzung von 30 % für einen Monat – und bei dreimaligen Versäumnissen kann der Leistungsanspruch sogar komplett entfallen. Termine und Einladungen des Jobcenters sollte man deshalb ernst nehmen und im Verhinderungsfall rechtzeitig absagen oder verschieben. Unverändert bleibt der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum als Grenze.
Hinzuverdienst, Mehrbedarfe und einmalige Leistungen
Diese Regeln bleiben unverändert. Wer arbeitet, behält einen Teil des Verdienstes anrechnungsfrei: Die ersten 100 € brutto im Monat sind komplett frei (Grundfreibetrag), darüber wird gestaffelt angerechnet – unter dem Strich bleibt mit Arbeit immer mehr als ohne. Über den Regelsatz hinaus gibt es Mehrbedarfe, etwa für Alleinerziehende (je nach Zahl und Alter der Kinder) oder Schwangere ab der 13. Woche. Daneben gibt es einmalige Leistungen außerhalb des Regelsatzes, zum Beispiel für die Erstausstattung der Wohnung. Diese musst du gesondert beantragen – automatisch werden sie nicht gewährt. Wer nur den Regelsatz im Blick hat, lässt hier oft Geld liegen, auf das ein Anspruch besteht.
Bedarfsgemeinschaft: der teuerste Denkfehler
Der häufigste und finanziell folgenreichste Irrtum: Menschen beantragen die Leistung für sich allein, obwohl sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das Jobcenter rechnet nämlich nicht pro Person, sondern für den gesamten Haushalt – Einkommen und Vermögen der Partnerin, des Partners oder eigener Kinder im Haushalt werden zusammengezählt. Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen zur Veranschaulichung: Verdient der Partner rund 2.400 € netto und deckt damit den gemeinsamen Bedarf, kann der Anspruch der anderen Person spürbar sinken oder ganz entfallen – obwohl sie selbst kein Einkommen hat. Umgekehrt gilt eine tückische Regel: Wer nachweislich in einer reinen Wohngemeinschaft ohne gemeinsames Wirtschaften lebt, bildet in der Regel keine Bedarfsgemeinschaft. Bei Paaren in einer Wohnung unterstellt das Jobcenter aber zunächst das Gegenteil (Einstandsgemeinschaft). Der teure Fehler ist, diese Konstellation nicht sauber zu belegen. Wer getrennte Konten, getrennte Einkäufe und eine klare Aufgabenteilung dokumentieren kann, steht bei Rückfragen besser da. Prüfe deshalb vor dem Antrag ehrlich, wer zu deiner Bedarfsgemeinschaft zählt, statt eine Ablehnung oder – schlimmer – eine spätere Rückforderung wegen falscher Angaben zu riskieren. Wie das Jobcenter im Einzelfall wertet, kann sich unterscheiden; im Zweifel dort nachfragen.
Wohnkosten: die Angemessenheitsfalle
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nur übernommen, soweit sie „angemessen“ sind – und genau hier verlieren viele Menschen bares Geld. Jede Kommune legt eigene Obergrenzen fest, abhängig von Haushaltsgröße und örtlichem Mietniveau. Liegt deine Miete darüber, zahlst du die Differenz faktisch aus dem Regelsatz, der dafür nicht gedacht ist. Ein Szenario mit erfundenen Zahlen zur Veranschaulichung: Deine Warmmiete beträgt 720 €, die kommunale Grenze liegt aber nur bei rund 620 € – dann fehlen dir monatlich etwa 100 €, die dann bei Essen und Kleidung abgehen. Wichtig ist die verbleibende Wohnkosten-Karenzzeit zu Beginn des Bezugs: In dieser Phase werden erhöhte Mieten laut Reform nur noch bis zum 1,5-fachen der Angemessenheitsgrenze anerkannt, nicht mehr unbegrenzt. Der Fehler vieler ist, diese Zeit ungenutzt verstreichen zu lassen. Nutze sie stattdessen aktiv: Prüfe, ob eine günstigere Wohnung realistisch ist, oder sammle Argumente, warum ein Umzug unzumutbar wäre (Schulweg der Kinder, Pflegebedarf, Behinderung). Fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf, läuft dafür eine gesetzte Frist. Wer diese Aufforderung ignoriert, sitzt danach dauerhaft auf der Differenz. Reagiere immer schriftlich und dokumentiere jede erfolglose Wohnungssuche mit Datum und Anbieter.
Vermögen und die Karenzzeit clever nutzen
Grundsicherung ist bedürftigkeitsgeprüft – Ersparnisse und Vermögen zählen also mit. Ein wichtiger Punkt der Reform: Ab dem 1.7.2026 entfällt die frühere einjährige Karenzzeit beim Vermögen. Der Irrglaube, das erste Bezugsjahr schütze das Ersparte großzügig wie bisher, ist damit überholt – das Schonvermögen wird nun ans Lebensalter gekoppelt (insgesamt strenger) und ist von Beginn an offenzulegen. Genau daraus folgt der teure Anfängerfehler in beide Richtungen. Falsch ist es, aus Angst vorschnell das Ersparte zu plündern oder Verträge zu kündigen, bevor überhaupt geprüft wurde, welcher altersabhängige Freibetrag für dich gilt. Ebenso falsch ist, Vermögen zu verschweigen. Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen zur Veranschaulichung: Wer 12.000 € auf dem Konto hat, muss je nach Alter und Freibetrag nicht zwangsläufig alles antasten – ausgeben, um „arm genug“ zu wirken, wäre voreilig. Geschützt bleiben in der Regel eine selbst genutzte Wohnung, angemessene Altersvorsorge und ein Auto in üblichem Wert. Ein zweiter Klassiker: Schenkungen kurz vor dem Antrag. Wer größere Beträge an Angehörige überträgt, um unter die Grenze zu kommen, riskiert, dass das Jobcenter das als absichtliche Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit wertet – mit Rückforderung. Faustregel: Finanzen vor dem Antrag nicht umräumen, sondern offenlegen und das Jobcenter rechnen lassen. Konkrete Beträge sind gerundet und können sich ändern.
Vorschuss, Widerspruch und Fristen
Zwischen Antrag und erster Zahlung vergehen oft Wochen – und viele wissen nicht, dass sie in dieser Zeit nicht mittellos bleiben müssen. Ist der Anspruch dem Grunde nach wahrscheinlich, kannst du beim Jobcenter einen Vorschuss verlangen. Der wird später mit der Leistung verrechnet, überbrückt aber die Lücke bis zum Bescheid. Der zweite unterschätzte Hebel ist der Widerspruch. Bescheide sind fehleranfällig: falsch angesetzte Wohnkosten, übersehene Mehrbedarfe, doppelt gerechnetes Einkommen. Nach Zugang eines Bescheids läuft in der Regel eine Frist von rund einem Monat, um schriftlich zu widersprechen – und ein Widerspruch selbst kostet nichts. Der teure Fehler ist, den Bescheid ungelesen abzulegen und die Frist verstreichen zu lassen; danach wird eine Korrektur deutlich schwerer. Ein praktisches Prüf-Framework in drei Schritten: erstens, stimmen die anerkannten Wohnkosten mit deiner tatsächlichen Miete überein; zweitens, sind alle Mehrbedarfe (etwa Alleinerziehung ab dem ersten Kind oder Schwangerschaft) enthalten; drittens, wurde dein Einkommen mit den korrekten Freibeträgen gerechnet, statt brutto voll angerechnet. Bei Zweifeln hilft eine unabhängige Sozialberatung, oft kostenlos. Notiere dir das Datum jedes Bescheids sofort und lege eine einfache Fristenliste an, damit dir keine Widerspruchsfrist entgeht. Diese Angaben sind allgemein und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung; Fristen und Details können sich ändern.
Checkliste
Reichen mein Einkommen und Vermögen aktuell nicht zum Leben?
Bin ich grundsätzlich erwerbsfähig (mindestens drei Stunden täglich arbeitsfähig)?
Habe ich Miet- und Heizkosten zusammengestellt, um die Unterkunftskosten zu belegen?
Kann ich mein Vermögen von Beginn an offenlegen (ab 1.7.2026 keine Karenzzeit mehr)?
Weiß ich, welches Jobcenter für meinen Wohnort zuständig ist?
Häufige Irrtümer
Irrtum: Grundsicherung bekommt nur, wer gar nicht arbeitet.
Stimmt: Falsch – auch wer Teilzeit oder zu niedrigem Lohn arbeitet, kann aufstockend Grundsicherung bekommen, wenn das Einkommen nicht reicht.
Irrtum: Das erste Bezugsjahr schützt mein Erspartes wie bisher.
Stimmt: Nein – ab 1.7.2026 entfällt die einjährige Karenzzeit beim Vermögen. Das Schonvermögen ist nun ans Alter gekoppelt und von Anfang an offenzulegen.
Irrtum: Termine beim Jobcenter sind unverbindlich.
Stimmt: Nein – ab dem zweiten Meldeversäumnis drohen 30 % Kürzung für einen Monat; bei dreimaligen Versäumnissen kann der Anspruch sogar ganz entfallen.
Bildung, keine Beratung. Wie wir arbeiten und Zahlen prüfen: Redaktion. Angaben mit Stand 2026, zuletzt geprüft 01.07.2026.
Häufige Fragen
Heißt das Bürgergeld jetzt anders?
Ja, dem Namen nach. Das System wird zur „neuen Grundsicherung“, und die Geldleistung heißt künftig „Grundsicherungsgeld“. Der Bundestag hat das am 5.3.2026 beschlossen; die Umstellung läuft ab 1.7.2026 schrittweise. „Bürgergeld“ war der bis dahin gebräuchliche Name und wird umgangssprachlich noch eine Weile weiterleben.
Was ändert sich beim Vermögen ab Juli 2026?
Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Statt eines hohen Freibetrags im ersten Jahr wird das Schonvermögen ans Lebensalter gekoppelt – insgesamt strenger – und ist von Anfang an offenzulegen. Eine selbst genutzte Wohnung und ein angemessenes Auto bleiben in der Regel weiterhin geschützt. Den tagesaktuellen Stand klärt das Jobcenter.
Darf ich neben der Grundsicherung dazuverdienen?
Ja. Die ersten 100 € brutto im Monat bleiben komplett anrechnungsfrei, darüber wird gestaffelt angerechnet, sodass sich Arbeit grundsätzlich lohnt. Die genauen Freibeträge ändern sich, deshalb lohnt eine aktuelle Auskunft beim Jobcenter, bevor du eine Stelle annimmst.
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