Kurz gesagt: Mit einem Testament bestimmst du selbst, wer was erbt; ohne greift die gesetzliche Erbfolge. Nahe Angehörige haben oft einen Pflichtteil, und Freibeträge je Verwandtschaftsgrad bestimmen, wie viel steuerfrei bleibt.
Über das eigene Erbe zu reden fühlt sich unangenehm an – doch wer nichts regelt, überlässt vieles dem Gesetz und riskiert Streit. Ein paar klare Entscheidungen schenken der Familie Ruhe.
Überblick verschaffen: Liste auf, was zum Nachlass gehört – Immobilien, Konten, Wertpapiere, Schulden – und wer dir nahesteht.
Ein Testament aufsetzen, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu deiner Situation passt. Handschriftlich (komplett von Hand, mit Datum und Unterschrift) oder beim Notar.
Freibeträge prüfen: Wer wie viel steuerfrei erben oder geschenkt bekommen kann, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab – frühes Schenken kann Steuer sparen.
Offen reden: Erkläre deine Entscheidungen zu Lebzeiten, damit später niemand überrascht wird oder sich übergangen fühlt.
Worauf es ankommt
Der häufigste Irrtum ist, dass „der Ehepartner schon alles bekommt“ – tatsächlich erbt er nach gesetzlicher Erbfolge oft nur einen Teil, der Rest geht an Kinder oder Eltern. Ein zweiter Stolperstein sind Steuern: Erbschaft- und Schenkungsteuer fallen erst über bestimmten Freibeträgen an, die je nach Verwandtschaftsgrad stark schwanken (Kinder deutlich mehr als entfernte Verwandte oder Nichtverwandte). In Deutschland erneuern sich die Schenkungs-Freibeträge grob alle zehn Jahre, weshalb frühzeitiges, gestaffeltes Schenken ein wirksames Gestaltungsmittel sein kann. Am meisten Streit entsteht aber nicht durch Steuern, sondern durch Unklarheit und das Gefühl, übergangen worden zu sein. Wer zu Lebzeiten offen redet und Dinge schriftlich festhält, nimmt der Familie die schwersten Konflikte ab. Dies ist allgemeine Bildung und kein Rechts- oder Steuerrat – konkrete Freibeträge und Regeln können sich ändern; bei größeren Vermögen oder komplizierten Verhältnissen lohnt der Gang zu Notar oder Steuerberater.
RechenbeispielEin Kind hat in Deutschland einen Schenkungs-Freibetrag von rund 400.000 € je Elternteil (Stand 2026); schenkt ein Elternteil 380.000 €, bleibt das steuerfrei – und nach rund zehn Jahren steht der Freibetrag erneut zur Verfügung.
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Im Detail
Freibeträge alle zehn Jahre nutzen
Auf der nächsten Stufe wird aus „Freibetrag“ ein Zeit-Werkzeug: Die Schenkungsfreibeträge erneuern sich alle zehn Jahre, gerechnet vom Tag der jeweiligen Schenkung. Wer früh und gestaffelt überträgt, kann denselben Betrag mehrfach steuerfrei weitergeben — ein Kind hat rund 400.000 € pro Elternteil, also rund 800.000 € je Zehnjahresfenster aus beiden Eltern zusammen. Ein typischer Fortgeschrittenen-Fehler ist die „Schenkung auf den letzten Drücker“: Verstirbt der Schenker innerhalb der zehn Jahre, werden frühere Schenkungen mit dem Erbe zusammengerechnet, und der Freibetrag steht nur einmal zur Verfügung. Wichtig ist außerdem die saubere Dokumentation — Datum, Betrag, Kontonachweis —, weil das Finanzamt die Zehnjahresfrist exakt ab dem Zuwendungstag misst. Wer plant, beginnt deshalb nicht mit 70, sondern denkt in Jahrzehnten.
Immobilie verschenken, Nutzung behalten
Bei selbst genutztem Wohneigentum kollidieren zwei Wünsche: weitergeben, aber weiter darin wohnen. Das Nießbrauchsrecht löst das — die Immobilie geht rechtlich auf das Kind über, die Eltern behalten lebenslang Wohn- und Nutzungsrecht. Der Hebel liegt im Steuerwert: Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs wird vom Verkehrswert abgezogen, sodass eine Immobilie von rund 600.000 € bei einem Nießbrauchswert von etwa 200.000 € nur mit rund 400.000 € auf den Freibetrag zählt; der kapitalisierte Wert hängt dabei stark von Alter und statistischer Lebenserwartung ab. Ein Sonderfall ist das selbst genutzte Familienheim unter Ehegatten: Es kann zu Lebzeiten sogar völlig steuerfrei und ohne Anrechnung auf Freibeträge übertragen werden. Vorsicht ist beim späteren Verkauf geboten, denn ein eingetragener Nießbrauch macht das Objekt schwerer veräußerbar. Solche Konstruktionen gehören notariell beurkundet und vorab durchgerechnet — die Zahlen oben sind nur Größenordnungen nach den derzeitigen Bewertungsregeln.
Pflichtteil clever einrechnen
Der Pflichtteil ist die wohl am meisten unterschätzte Stolperfalle der Nachlassplanung: Enterbte nahe Angehörige — Kinder, Ehegatten, oft auch Eltern — haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, und zwar als sofort fälligen Geldanspruch, nicht als Sachwert. Das kann Erben zwingen, das geerbte Haus zu verkaufen, nur um den Pflichtteil auszuzahlen. Der fortgeschrittene Hebel ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden hinzugerechnet, pro vollem Jahr schmilzt die Anrechnung um ein Zehntel ab („Abschmelzungsmodell“). Schenkungen unter Eheleuten lassen diese Frist allerdings oft gar nicht erst anlaufen, solange die Ehe besteht. Wer Konflikte vermeiden will, prüft einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten — meist gegen eine Abfindung — statt darauf zu hoffen, dass niemand seinen Anspruch geltend macht.
Checkliste
Nachlass und nahe Angehörige notiert
Testament aufgesetzt oder bewusst auf gesetzliche Erbfolge gesetzt
Freibeträge je Verwandtschaftsgrad geprüft
Entscheidungen in der Familie offen besprochen
Häufige Irrtümer
Irrtum: Ohne Testament bekommt mein Ehepartner automatisch alles.
Stimmt: Nein – ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, und der Ehepartner teilt meist mit Kindern oder Eltern.
Irrtum: Wer im Testament enterbt wird, geht völlig leer aus.
Stimmt: Nahe Angehörige haben in Deutschland meist einen Pflichtteil und können einen Mindestanteil in Geld verlangen.
Häufige Fragen
Brauche ich überhaupt ein Testament?
Wenn die gesetzliche Erbfolge genau das abbildet, was du willst, nicht zwingend. In allen anderen Fällen – Patchwork, unverheiratet, bestimmte Wünsche – regelt ein Testament klar, wer was bekommt.
Was ist der Pflichtteil?
In Deutschland steht nahen Angehörigen wie Kindern oder Ehepartnern ein Mindestanteil zu, selbst wenn sie im Testament übergangen werden. Er beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausgezahlt.